Satzung
§1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen Motorradverein Hessenbiker e.V.
Er hat seinen Sitz in Kirchhain und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Marburg unter der Nummer 4753 eingetragen.
§2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3 Vereinszweck
Der Zweck des Vereins ist es, eine Gemeinschaft unter Motorradfreunden zu bilden. Der Verein stellt sich die Aufgabe, eine abwechslungsreiche und interessante Freizeitgestaltung unter seinen Mitgliedern mit und auch ohne Motorrad zu erreichen. Daher ist auch jedes Mitglied verpflichtet bei Vereinsaktivitäten in angemessenem Umfang mitzuwirken. Politische Aktivitäten, provozierendes und gewalttätiges Auftreten, sowie radikale Äußerungen innerhalb des Vereins sind untersagt.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die Grundsätze und Aufgaben des Motorradvereines zu fordern und zu unterstützen. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt nur bei Zustimmung durch den aktiven Vorstand.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
- Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig.
- Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung unter folgende Bedingungen aus dem Verein ausgeschlossen werden:
- Wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins.
- Wegen Nichtzahlung der Beiträge trotz Mahnung.
- Wegen eines schweren Verstoßes gegen die Vereinsinteressen
- Wegen unehrenhafter Handlungen
- Der Ausschluss kann durch den Vorstand beschlossen werden
§6 Rechtsmittel
Gegen eine Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss ist der Einspruch zulässig. Er ist innerhalb von zwei Wochen vom Poststempel des Bescheids gerechnet beim 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
§7 Beiträge
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Jahresbeitrag wird immer im September fällig, bei neuen Mitgliedern sofort nach Eintritt in den Verein.
§8 Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder natürliche Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Als Vorstandsmitglied ab dem vollendeten 18. Lebensjahr wählbar.
§9 VereinsorganeOrgane des Vereins sind:
- Der Vorstand
- Der Ausschuss
- Die Mitgliederversammlung
§10 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal im Kalenderjahr innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des vergangenen Geschäftsjahrs statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
- der Vorstand beschließt
- ein Viertel der Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt hat.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung durch den Vorstand. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von drei Wochen liegen.Zusammen mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Diese muss folgende Punkte enthalten:
- Berichte der Ausschüsse
- Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstands
- Wahlen (soweit erforderlich)
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge
Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung und die Wahl des Vorstands, der Vereinsauschussbeiräte, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind. Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für zwei Jahre zwei Kassenprüfer, welche die Kassenprüfung übernehmen und der Versammlung Bericht erstatten. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder beschlossen werdenAnträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich oder in mündlicher Form zur Niederschrift beim 1. Vorsitzenden einzureichen. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Zweidrittelmehrheit der Mitglieder Dem Antrag auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.Das Protokoll ist allen Mitglieder zugänglich zu machen.
§11 Vorstand
Den Vorstand bilden:
- Der/Die 1. Vorsitzende
- Der/Die 2. Vorsitzende
- Der/Die Kassierer/in
- Der/Die Schriftführer/in
- Drei Beisitzer/innen
Vorstand im Sinne des §26 BGB sind
- Der/Die 1. Vorsitzende
- Der/Die 2. Vorsitzende
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist einzelvertretungsberechtigtDer Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neubestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ist auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung dann für den Rest einer Amtsperiode ein neues hinzuzuwählen, wenn sich kein Mitglied des Vereins bereit findet das Amt zu übernehmen.Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung selbstständig. Im Innenverhältnis gilt, dass zwei Drittel des Vorstandes Geschäfte bis zum Betrag von 2000 Euro im Einzelfall ausführen können. Im Übrigen bedarf der Vorstand der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Eine Vorstandsitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht.Der 1. oder 2. Vorsitzende leitet die Vorstandssitzung. Sie sind zu protokollieren und vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§12 Ausschuss
Der Ausschuss dient der Interessenvertretung der Mitglieder und besteht aus drei Personen (Beisitzern). Die Mitglieder des Ausschusses werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
§13 Stammtisch
Stammtische sind monatlich abzuhalten. Sie sollen neben der Behandlung von Vereinsfragen auch der Pflege der Kameradschaft dienen. Die Stammtische sind kein Ersatz für die Mitgliederversammlung im Sinne von §10 dieser Satzung.
§14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.Die Einberufung darf nur erfolgen, wenn es:
- der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen hat
- es von einem Drittel der Stimmberechtigten Mitglieder schriftlich gefordert wurde.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit der Anwesenden beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen und zu protokollieren. Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigen Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung nach den gleichen Modalitäten einzuberufen. Die Beschlussfassung erfolgt dann mit einer Dreiviertelmehrheit der Stimmberechtigten.Mit dem Auflösungsbeschluss hat die Versammlung drei Liquidatoren zu bestimmen, welche die laufende Geschäfte abwickeln und vorhandenes Vereinsvermögen in Geld umsetzen.Das Vereinsvermögen, das zu diesem Zeitpunkt noch vorhanden ist, bekommt die Kinderkrebsstation der Universitätsklinik Marburg.
§15 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 03.07.2009 in der Vereinsgaststätte „Zur Sonne“ in Kirchhain einstimmig beschlossen.
Nachträge zur Information:
Der Motorradclub Hessenbiker e.V. wurde am 29.09.2009 unter der Vereinsregisternummer 4753 eingetragen am Amtsgericht Marburg/Lahn.
Die Änderung des Vereinsnamens von Motorradclub Hessenbiker e.V. in Motorradverein Hessenbiker e.V. wurde am 07.05.2010 bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mehrheitlich beschlossen, das Vereinsregister des Amtsgerichtes Marburg wurde in der KW 19/2010 darüber ordnungsgemäß informiert.
Kirchhain d. 07.05.2010